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§ 1 Name und Sitz
Die Stiftung trägt den Namen "Stiftung Ökologie & Landbau" und hat ihren Sitz in Bad Dürkheim. Die Verwaltung kann auch an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geführt werden.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Gesundheit, insbesondere auf den Gebieten der Ökologie und des Landbaus.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Stiftung hat bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben überwiegend wissenschaftliche Zwecke zu fördern.
§ 3 Vermögen der Stiftung
(1) Das Stiftungsvermögen ist in wertbeständigen Vermögensgegenständen anzulegen und nach Möglichkeit in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zustiftungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe:
a) aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,
b) aus den Zuwendungen Dritter.
(4) Die Erträgnisse sowie die Zuwendungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und die sonstigen Personen, die der Stiftung Vermögen zugewendet haben, und deren Rechtsnachfolger sowie die Mitglieder des Stiftungsrats, des Vorstandes und des Kuratoriums dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus der Stiftung erhalten.
(5) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand,
3. das Kuratorium.
(2) Mitglieder des Vorstands können nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrats oder des Kuratoriums sein. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsrat und im Kuratorium ist möglich.
§ 5 Stiftungsrat
(1) Die Stiftung hat einen Stiftungsrat, der aus sechs bis zwölf Mitgliedern besteht, die auf dem Gebiete des Stiftungszwecks oder für die sonstigen Belange der Stiftung besondere Erfahrung haben sollen.
(2) Karl Werner Kieffer und Dagi Kieffer sind Mitglieder des Stiftungsrats auf Lebenszeit. Ihre Abkömmlinge ersten Grades haben das Recht, Mitglieder des Stiftungsrats auf Lebenszeit zu werden.
(3) Die übrigen Mitglieder des Stiftungsrats werden auf Vorschlag eines seiner Mitglieder für die Dauer von drei Jahren von dem Stiftungsrat in geheimer Wahl gewählt. Von ihnen scheidet in jedem Kalenderjahr jeweils mit Beendigung der Sitzung des Stiftungsrats, in der der Jahresabschluss festgestellt wird, ein Drittel aus; wenn die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrats nicht durch drei teilbar ist, ist das ausscheidende Drittel der Mitglieder auf- oder abzurunden. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören:
1. die Vergabe der Stiftungsmittel, insbesondere auf Vorschlag des Kuratoriums,
2. die Anlage des Stiftungsvermögens,
3. die Beratung und Überwachung des Vorstandes bei der Verfolgung des
Stiftungszwecks in der Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Verwendung
der Erträgnisse,
4. die Verabschiedung des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichts
und der Rechenschaftslegung,
5. die Entlastung des Vorstands,
6. die Vertretung der Stiftung gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich
und außergerichtlich,
7. alle sonstigen in dieser Stiftungsverfassung geregelten Befugnisse des
Stiftungsrats.
(5) Der Stiftungsrat kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
(6) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand hat ihm in jeder Sitzung zu berichten.
(7) Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung einen Beirat bestellen.
(8) Im Stiftungsrat haben die Eheleute Karl Werner und Dagi Kieffer gemeinsam die Stimmenmehrheit; nach dem Tode eines der beiden Eheleute geht diese Stimmenmehrheit auf den längerlebenden Ehegatten über. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten haben die dem Stiftungsrat angehörenden Abkömmlinge ersten Grades von Karl Werner und Dagi Kieffer gemeinsam die Stimmenmehrheit, solange mindestens zwei dieser Abkömmlinge dem Stiftungsrat angehören. Im übrigen werden die Beschlüsse des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit.
(10) Die Beschlüsse des Stiftungsrates können auch schriftlich, fernschriftlich, durch Telefax oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(11) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse mit mindestens zwei Mitgliedern bestellen und ihnen entscheidende Befugnisse übertragen. Die Absätze 8 bis 10 gelten sinngemäß. Solange einem Ausschuss nur Karl Werner Kieffer oder Dagi Kieffer angehören, stehen die besonderen Stimmrechte des Abs. 8 Satz 1 diesem Mitglied des Stiftungsrates allein zu. Wenn nach dem Tod der Eheleute Karl Werner und Dagi Kieffer nicht deren sämtliche Abkömmlinge ersten Grades dem Ausschuss angehören, steht das Stimmrecht des Abs. 8 Satz 2 den dem Ausschuss angehörenden Abkömmlingen zu.
(12) Abwesende Mitglieder des Stiftungsrats und seiner Ausschüsse können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie durch andere Mitglieder des Stiftungsrats oder des Ausschusses schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.
(13) Willenserklärungen des Stiftungsrats werden von dessen Vorsitzenden, Willenserklärungen eines Stiftungsratsausschusses von dessen Vorsitzenden abgegeben. Im Falle ihrer Verhinderung wird ihr Stellvertreter an ihrer Stelle tätig.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Ihm obliegt die Verwaltung der Stiftung nach Maßgabe der Vorschriften dieser Stiftungsverfassung.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat auf eine von diesem zu bestimmende Dauer bestellt. Wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig.
(3) Der Stiftungsrat kann ein Mitglied des Vorstands abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht.
(4) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so kann der Stiftungsrat eines von ihnen zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands bestellen.
(5) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so werden seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Der Stiftungsrat erlässt nach Abstimmung mit dem Vorstand für diesen eine Geschäftsordnung.
(7) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht er aus mehreren Mitgliedern, so wird die Stiftung von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten; der Stiftungsrat kann einem oder mehreren Mitgliedern Einzelvertretungsberechtigung erteilen.
(8) Der Stiftungsrat schließt mit den Mitgliedern des Vorstands die Anstellungsverträge ab und setzt ihre Vergütung fest.
§ 7 Kuratorium
(1) Die Stiftung hat ein Kuratorium, das aus sechs bis fünfzehn Mitgliedern besteht, die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks besondere Erfahrungen haben müssen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag eines Stiftungsrats- oder Kuratoriumsmitglieds für die Dauer von drei Jahren von dem Stiftungsrat in geheimer Wahl gewählt. Im übrigen gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 sinngemäß.
(3) Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Stiftungsrats und die Unterbreitung von Vorschlägen an ihn für die Vergabe der Stiftungsmittel im Rahmen des Stiftungszwecks.
(4) Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand hat ihm in jeder Sitzung zu berichten. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit.
(6) Die Beschlüsse des Kuratoriums können auch schriftlich, fernschriftlich, durch Telefax oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 8 Verwaltung
(1) Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen zu verwalten und die Erträgnisse sowie die sonstigen Zuwendungen - soweit diese nicht dem Stiftungskapital zugewiesen werden - im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungsrats dem Stiftungszweck zuzuführen. Die Erträgnisse brauchen nicht in jedem Jahr ausgegeben zu werden. Freie Rücklagen sollen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften über das Recht der gemeinnützigen Körperschaften gebildet werden.
(2) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Der Jahresabschluss sowie der Haushaltsplan gemäß § 17 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für Rheinland-Pfalz werden vom Vorstand aufgestellt und vom Stiftungsrat festgestellt.
(4) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen:
1. die Änderung des Bestands und der Zusammensetzung des Stiftungsvermögens,
2. der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken,
3. die Einrichtung eines Zweckbetriebs,
4. das Angreifen des Stiftungsvermögens,
5. die Schaffung und Streichung von Mitarbeiterstellen,
6. die Vergabe und die Aufnahme von Krediten jeder Art,
7. der Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde
bedürfen.
Der Stiftungsrat kann beschließen, dass weitere bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner vorherigen Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
§ 9 Änderung der Verfassung
(1) Zur Änderung der Stiftungsverfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich. Sie bedarf ferner der Zustimmung der Eheleute Karl Werner und Dagi Kieffer, nach dem Tod des einen von beiden der Zustimmung des überlebenden Ehegatten und nach dessen Tod der Zustimmung der Mehrheit der dem Stiftungsrat und dem Vorstand angehörenden Abkömmlinge ersten Grades der Eheleute Karl Werner und Dagi Kieffer.
(2) Der Zweck der Stiftung darf nur geändert werden, wenn seine Erfüllung unmöglich geworden ist oder wenn er steuerlich nicht mehr als gemeinnützig anerkannt wird. Eine Erweiterung des Zwecks ist zulässig, wenn dadurch die Erfüllung des ursprünglichen Zwecks nicht unmöglich gemacht wird. Der geänderte oder erweiterte Zweck muss ebenfalls gemeinnützigen Charakter haben.
§ 10 Auflösung der Stiftung
Bei der Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen je zur Hälfte an die Stadt Bad Dürkheim und die Gregor-Louisoder-Umweltstiftung in München, die es dem Stiftungszweck entsprechend zu verwenden haben.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Stiftungsverfassung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Neufassung auf Grund der Beschlüsse des Kuratoriums und des Vorstands vom 30. April 1990, genehmigt von der Stadt Kaiserslautern am 1. Oktober 1990; geändert durch Beschlüsse des Stiftungsrats und des Vorstandes vom 21. Juni 1999, genehmigt von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim am 28. Juli 1999.